Kürzung nach Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Wird bei der Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt und begründet das Familiengericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beamten für den Begünstigten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des Verpflichteten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu kürzen.
Die Kürzung richtet sich nach der Höhe der begründeten Anwartschaften.
Die Versorgung des Ausgleichspflichtigen und seiner Hinterbliebenen wird auf Grund des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) unter bestimmten Voraussetzungen nicht gekürzt.
Nähere Informationen finden Sie in der "Info - Merkblatt Versorgungsausgleich" (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS020).