Versorgungsausgleich bei Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der von den Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern während der Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften auf beide Ehegatten / Lebenspartner zu gleichen Teilen im Falle der Ehescheidung.
Bei einer Lebenspartnerschaft, die vor dem 01.01.2005 begründet wurde, findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.
Der Ehegatte / Lebenspartner (ausgleichspflichtige Ehegatte / Lebenspartner), der in der Ehezeit die höheren Versorgungs- und Rentenanwartschaften erworben hat, muss einen Teil seiner Anwartschaften an den Ehegatten / Lebenspartner abgeben, der in der Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit weniger oder überhaupt keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Dadurch werden die während der Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten / Lebenspartner gleichmäßig verteilt und ausgeglichen. Der Ausgleich wird in der Regel dadurch hergestellt, dass der Ehegatte mit den geringeren Versorgungsanwartschaften (ausgleichsberechtigte Ehegatte / Lebenspartner) eine "Gutschrift" in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, und zwar auch dann, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner im Beamtenverhältnis stehen.
Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?
Die Entscheidung,
- wer (ausgleichspflichtiger Ehegatte / Lebenspartner)
- wem (ausgleichsberechtigter Ehegatte / Lebenspartner)
- in welcher Höhe (Ausgleichsbetrag)
- in welcher Form
einen Versorgungsausgleich erbringt, trifft allein das Familiengericht.
Ich bin geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft ist aufgehoben und muss einen Versorgungsausgleich erbringen. Welche Auswirkungen hat es?
Die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 81LBeamtVG). Das sog. "Pensionistenprivileg" ist somit entfallen
Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge - rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit - anzupassen.
Anpassung vor Eintritt in den Ruhestand
Die Anpassung erfolgt bei jeder Erhöhung oder Verminderung mit den Vomhundertsätzen, die für die in festen Beträgen zu zahlenden Versorgungsbezüge maßgebend sind (§ 81 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG). Diese Vomhundertsätze sind in der Regel um 0,1 v.H. geringer als die für die allgemeinen Erhöhungen maßgebenden Prozentsätze.
Die maßgebenden Vomhundertsätze können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen: Übersicht Besoldungsanpassung und Anpassung Versorgungsausgleich.
Anpassung nach Eintritt in den Ruhestand
Der Kürzungsbetrag wird in dem Verhältnis erhöht oder gemindert, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften durch die jeweilige Anpassung erhöht oder mindert (§ 81 Abs. 2 S. 3 LBeamtVG).
Das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) ermöglicht als eine den Versorgungsausgleich ergänzende Regelung dessen vorübergehende oder dauerhafte Korrektur.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im "Info - Merkblatt Versorgungsausgleich" (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS020).
Weitere wichtige Themen