Beihilfefähig, dem Grunde nach
Für die Berechnung des 100% Abgleichs kommt es auf die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen an.
Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, auch wenn und soweit sie die beihilfefähigen Beträge übersteigen.
Die beihilfefähigen Beträge können durch Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen niedriger sein.
Nicht dem Grunde nach beihilfefähig sind z.B. die Aufwendungen für nicht verordnete Arznei- oder Hilfsmittel oder für Aufwendungen, die nicht beihilfefähig sind.