Abgleich 100%
Die Beihilfe darf zusammen mit anderen Leistungen (z.B. der Kranken- oder Pflegeversicherung) die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
Neben den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherungen sind auch alle anderen Erstattungen wie z.B. von Auslandskrankenversicherungen, Erstattungen aufgrund von Rechtsvorschriften (Bundesversorgungsgesetz, gesetzliche Unfallversicherung, Rentenversicherung,etc) oder aufgrund von arbeitsvertraglichen Regelungen nachzuweisen.
Besteht bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein sogenannter Prozenttarif (Quotentarif), ist es ausreichend, dass der Versicherungsschutz bei der erstmaligen Antragstellung und bei Änderungen des Tarifs durch die Vorlage des Versicherungsscheines oder einer Bestätigung der Krankenversicherung nachgewiesen wird. Diese Verhältnisse werden bei der Bearbeitung von künftigen Anträgen zugrunde gelegt.