Zahnärztliche Behandlungen
Zahnbehandlungen müssen vor der Durchführung weder von der Beihilfestelle genehmigt noch bei der Beihilfestelle angezeigt werden. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen ist deshalb nicht notwendig.
Im Folgenden werden Hinweise zu den gängigsten zahnärztlichen Behandlungen gegeben:
- Professionelle Zahnreinigung: Die Aufwendungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig.
- Versorgungen mit Einlagefüllungen, Kronen, Prothesen usw.*: Die zahnärztlichen Leistungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte
beihilfefähig. Die Laborkosten/ zahntechnischen Leistungen sind zu 60 % beihilfefähig. Eine nähere Erläuterung hierzu finden Sie unter dem Stichwort
„Zahnärztliche Leistungen, Angemessenheit“.
- Implantatversorgung*: Für Versorgungen mit Implantaten gelten besondere Regelungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort
„Implantatversorgung“.
- Taschensterilisation mit Laser – photodynamische Lasertherapie: Diese Behandlung gilt als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und ist deshalb
nicht beihilfefähig.
- Kieferorthopädische Behandlungen: Nähere Informationen finden Sie unter dem Stichwort „Kieferorthopädische Behandlung“.
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Ziffern 8000 ff. GOZ)*: Diese sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden
Indikationen vorliegt:
- Kiefergelenk und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasziales Schmerzsyndrom),
- Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung nach den Ziffern 4070 bis 4150 GOZ,
- umfangreiche Gebisssanierung (Versorgung von mind. acht Seitenzähnen in einem Kiefer mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays),
- umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschl. kieferorthopädisch-chirurgischer Operationen,
- Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach Nr. 7010 oder 7020 GOZ.
Nähere Informationen zur Angemessenheit von zahnärztlichen Leistungen finden Sie unter dem Stichwort „Zahnärztliche Leistungen, Angemessenheit“)
* Wartezeiten bei bestimmten zahnärztlichen Behandlungen:
Die mit einem * markierten Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person bei Beginn der Behandlung mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder – bei Beamtinnen/Beamten auf Widerruf – das Beamtenverhältnis durch Ablegen der Prüfung endet und die beihilfeberechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden wieder in den öffentlichen Dienst eintritt.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn
- die Leistungen auf einem Unfall beruhen,
- die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war oder
- die beihilfeberechtigte Person ohne ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einer anderen Person als Angehörige/r berücksichtigungsfähig wäre.