Ruhegehalt
Dieses Video erläutert die Grundzüge der Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz.
Voraussetzungen für ein Ruhegehalt
Für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand sind grundsätzlich die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes maßgeblich.
Tatbestände für den Eintritt / für die Versetzung in den Ruhestand
Beamte auf Lebenszeit
Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der allgemeinen oder besonderen Altersgrenzen (z.B. §§ 37, 111, 116 Landesbeamtengesetz (LBG), Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit (§§ 44 LBG), auf Antrag ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 39 Abs.1 LBG) und wegen Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr (§ 39 Abs. 2 LBG).
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung des Beamten oder auf dessen Antrag der Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 68. Lebensjahres. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand einer gesetzlich festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahren hinausgeschoben werden.
Beamte auf Probe
Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall oder Dienstbeschädigung oder im Wege des Ermessens bei Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen (§ 45 LBG).
Beamte auf Widerruf
Für Beamte auf Widerruf besteht keine gesetzliche Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand. Sie werden entlassen und für die Dauer ihrer Beschäftigung im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Endete das Beamtenverhältnis auf Grund eines Dienstunfalls, erhält der frühere Beamte einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
Für Beamte auf Zeit, Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und politische Beamte gelten Sondervorschriften.
Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes
Rechtsgrundlage ist die Vorschrift des § 11 LBeamtVG. Hiernach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte
- eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder
- infolge Dienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig ist.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Zunächst wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit ermittelt. Aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermittelt sich der Ruhegehaltssatz. Hieraus wird dann in Verbindung mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Ruhegehalt berechnet.
Maßgebliches Versorgungsrecht
Das Ruhegehalt berechnet sich nach den allgemeinen Vorschriften des ab 01.01.1992 jeweils gültigen Versorgungsrechts, wenn die Versetzung in den Ruhestand aus einem Beamtenverhältnis erfolgte, das nicht am 31.12.1991 bestanden hat.
Übergangsregelung nach § 90 Abs.3 LBeamtVG
Wird der Beamte aus einem am 31.12.1991 bestehenden Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt, sind bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge die besitzstandswahrenden Übergangsregelungen nach § 90 Abs. 3 LBeamtVG zu beachten.
Ich möchte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Ruhestand gehen; muss ich mit Abschlägen beim Ruhegehalt rechnen?
Das Ruhegehalt vermindert sich in diesen Fällen ggf. um einen Versorgungsabschlag.
Kann sich das Ruhegehalt erhöhen oder vermindern?
Das Ruhegehalt erhöht sich ggf. um Zuschläge bei Kindererziehungs- / Pflegezeiten. Es vermindert sich ggf. aufgrund nachfolgender Ruhens- und Kürzungsvorschriften:
- Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 73 LBeamtVG)
- Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 74 LBeamtVG)
- Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (§ 75 LBeamtVG)
- Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung (§ 81 LBeamtVG)
Weitere wichtige Themen:
Info - Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS001)