Bemessung der Beihilfe
Wie bemisst sich die Beihilfe?
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
Nr. | Person | Hinweis | Bemessungssatz |
---|---|---|---|
1. | den Beihilfeberechtigtigen |
| 50 v.H. |
2. | den Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind |
| 70 v.H. |
3. | den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner | Einkunftsgrenzen sind zu beachten | 70 v.H. |
4. |
| 80 v.H. |
Sind zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nr. 1 70 v.H.. Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur für die beihilfeberechtigte Person, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Hierzu beachten Sie auch die Erläuterungen unter Kinder und die unten stehenden Ausführungen zur Konkurrenz beim Familienzuschlag.
Beihilfeberechtigten Personen in Elternzeit (diese erhalten keine Dienstbezüge und daher auch keinen Familienzuschlag), denen vor der Elternzeit der erhöhte Bemessungssatz von 70 v.H. zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den unten folgenden Ausführungen zur Elternzeit.
Beim Tode einer beihilfeberechtigten Person sind für die bis zum Tode enstandenen Aufwendungen, die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragsstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.
Bitte beachten Sie
Bei allen Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Höhe des Bemessungssatzes haben (z.B. wegen Wegfalls der Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach Abschluss eines Studiums), ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, eine Anpassung des Versicherungsschutzes vorzunehmen. Hierbei ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz eine sechsmonatige Frist zu beachten (Auszug aus § 199 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes: „Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankenkostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne neue Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.)
Prüfen Sie daher stets sorgfältig und rechtzeitig, ob eine Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse Auswirkungen auf die Höhe des Bemessungssatzes hat und informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrer Krankenversicherung!
Die Beihilfevorschriften sehen eine generelle Erstattungsbegrenzung vor; d.h. die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen von dritter Seite (z. B. der Krankenversicherung) nicht zu einer Erstattung führen, die die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigt. Näheres hierzu erfahren Sie hier.
Welche Regelungen gibt es, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (Konkurrenz beim Familienzuschlag)?
Die Eltern müssen sich entscheiden, welches Elternteil den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalten soll.
Die Beihilfe zu Aufwendungen für Kinder wird dann dem beihilfeberechtigten Elternteil gewährt, dem der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt wird.
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 v.H. steht nur dem beihilfeberechtigten Elternteil zu, der mindestens für zwei Kinder den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält.
Die Konkurrenzregelung ist auch dann anzuwenden, wenn einer der beihilfeberechtigten Elternteile pflichtversichert ist und im Rahmen der Besitzstandswahrung Vergütungsbestandteile (Tarifangestellte/r mit Beihilfeanspruch) für Kinder erhält.
Bei vier im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern kann es sinnvoll sein, beiden Elternteilen jeweils zwei Kinder (gegebenenfalls durch Berechtigtenwechsel des Familienzuschlags für zwei Kinder ) zuzuordnen, sodass beide Elternteile den erhöhten Bemessungssatz erhalten können.
Sofern einem Elternteil bereits aus anderen Gründen ein erhöhter Bemessungssatz zusteht (Ruhestand), steht dem anderen Elternteil der erhöhte Bemessungssatz für Kinder zu, auch wenn er den Familienzuschlag nicht erhält.
Besteht während der Elternzeit ein Anspruch auf Beihilfe ?
Ja, die Beamtin / der Beamte hat während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BVO)
Wie hoch ist der Bemessungssatz während der Elternzeit ?
Beihilfeberechtigten Personen in Elternzeit (diese erhalten keine Dienstbezüge und daher auch keinen Familienzuschlag), denen vor der Elternzeit der erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter. In diesen Fällen ist die Erhöhung des Bemessungssatzes für den anderen beihilfeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
Die Aufwendungen des Kindes werden aber dennoch bei dem Elternteil berücksichtigt, der für das Kind tatsächlich den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält.
Beispiel 1
Die Ehefrau F erhält für zwei Kinder den Familienzuschlag und daher den erhöhten Bemessungssatz von 70 v.H. Geht sie erneut in Elternzeit, behält sie den erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70 v.H., obwohl ab diesem Zeitpunkt ihrem ebenfalls beihilfeberechtigten Ehemann der Familienzuschlag für die Kinder gewährt wird. Sein Bemessungssatz bleibt bei 50 v.H.
Die Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen für die Kinder muss aber der Ehemann (unter seiner Personalnummer) beantragen.
Beispiel 2
Die Ehefrau L hat ein Kind. Im Fall der Geburt eines zweiten Kindes kann sie den erhöhten Bemessungssatz von 70 v.H. während der Elternzeit erhalten, wenn sie den Familienzuschlag für das zweite Kind im Zeitraum nach der Geburt bis zum Beginn der Elternzeit beantragt hat und ihr dieser auch gewährt wird.
Sonderbestimmungen
Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für einen Versorgungsempfänger und dessen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner 80 v. H., wenn
- das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1.680,00 EUR und bei Verheirateten oder Lebenspartnern 1.940,00 EUR nicht übersteigt und
- der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 v.H. des Gesamteinkommens übersteigt.
Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezüge, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen der beihilferechtlichen Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Antrag Bemessungssatzerhöhung (Vordruck-Nr.: LFF18_BEIH801)
Bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H., wenn sie gegen ihre Kasse der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte (Geldleistungen statt Sachleistungen) haben. Dies gilt nicht bei Aufwendungen im Geburts- oder Todesfalle und bei Aufwendungen, die nicht zum Teil von der Krankenkasse getragen worden sind. Bis zum 30.09.2018 ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes ist auch ausgeschlossen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten des Beihilfeberechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen Person einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner oder einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt.
Ab 01.10.2018 gilt, dass eine Erhöhung des Bemessungssatzes ausgeschlossen ist, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten des Beihilfeberechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen Person
- einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner
oder - einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt.
Auf beihilfeberechtigte Personen, für die ein Rentenversicherungsträger einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt und infolgedessen der Bemessungssatz nach der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung erhöht wurde, findet die bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung bis zur erstmaligen Überschreitung des Grenzbetrags weiter Anwendung.
Der Bemessungssatz mindert sich um 20 v.H. bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse, wenn sie nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt.
Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind und die nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 v.H.