Auslandsbehandlung
Hinweis: Unter Umständen können hohe Eigenbelastungen entstehen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall vor Antritt einer Auslandsreise eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
Belege in ausländischer Sprache müssen grundsätzlich den im Inland gestellten Anforderungen entsprechen, d.h. es müssen die Diagnose und die erbrachten Leistungen ersichtlich sein. Fügen Sie bitte eine Übersetzung bei. Die Übersetzung muss bei Belegen, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der EU abgefasst sind, beglaubigt sein, wenn die Aufwendungen mehr als 500,00 EUR betragen. Die Kosten der Übersetzung und Beglaubigung sind nicht beihilfefähig.
Im Ausland entstandene Aufwendungen sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik beihilfefähig, wenn
- die Aufwendungen innerhalb der Europäischen Union entstanden sind und nach den sonstigen Bestimmungen der Beihilfenverordnung beihilfefähig sind,
- sie 1000,00 EUR nicht übersteigen
- bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
- zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
- die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, dies gilt auch für die im Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
- sie bei einer Dienstreise der beihilfeberechtigten Person entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr hätten aufgeschoben werden können,
- die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat. Voraussetzung hierfür ist ein amtsärztliches Gutachten, durch das nachgewiesen wird, dass die Behandlung außerhalb des Gebietes der Europäischen Union wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten zwingend notwendig ist. Eine Anerkennung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen stehen, ist ausgeschlossen.
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen (§ 45 BVO), Anschlussbehandlungen (§46 BVO) oder Heilkuren (§ 47 BVO) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
- die Maßnahme wird innerhalb der Europäischen Union durchgeführt
- Bei Heilkuren müssen der Kurort im Heilkurverzeichnis-Ausland aufgeführt und die sonstigen Voraussetzungen für eine Heilkur erfüllt sein.
- Bei Sanatoriumsbehandlungen muss nachgewiesen werden, dass es sich um eine Einrichtung im Sinne der Beihilfeverordnung handelt.
- die Maßnahme wird außerhalb der Europäischen Union durchgeführt
- Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit für eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union müssen vorliegen
- durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Europäischen Union zwingend erforderlich ist und
- die Festsetzungsstelle muss die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkennen.
Fachärztlich verordnete Behandlungen im Kleinwalsertal (Österreich), in der Höhenklinik Valbella-Davos (Schweiz), in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang (Schweiz) und in der Klinik für Dermatologie und Allergologie Davos (Schweiz) gelten als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.
Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige sind entsprechend der Aufwendungen für eine Heilkur beihilfefähig, wenn
- die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
- durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,
- die Behandlung in einem der im Heilkurorte-Verzeichnis (Anlage 7 Teil B Nr. 2) genannten Orte durchgeführt wird und
- die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.
Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 BVO beihilfefähig.
Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Die entstandenen Aufwendungen sind dann unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene festgelegt sind, beihilfefähig