Heilkuren
Zur Vermeidung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit sind Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen zu den Kosten einer planmäßigen Heilkur Beihilfen zu gewähren, wenn
- diese Heilkur nach von der Festsetzungsstelle eingeholtem amtsärztlichem Gutachten unaufschiebbar und unbedingt notwendig ist und
- die Beihilfefähigkeit vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt wird.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.
Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist nicht zulässig, wenn
- im laufenden oder
- den drei vorangegangenen Kalenderjahren
bereits aus diesem Anlass eine Beihilfe gewährt wurde. Bei schweren chronischen Leiden oder nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung sind Ausnahmen möglich.
Für die Antragstellung genügt ein formloser Antrag; dem ein Attest des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit einer Heilkur beizufügen ist.