Anrechnung von Einkünften
Ich erhalte eine Rente bzw. habe sonstige Einkünfte. Hat dies Auswirkungen auf mein Ruhegehalt?
Je nach Höhe und Art Ihrer Einkünfte und Renten wird Ihr Ruhegehalt ggf. gekürzt. Bitte teilen Sie uns die Höhe Ihrer Einkünfte und Renten sowie deren Änderungen rechtzeitig mit.
Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen einen kurzen Überblick über die häufigsten Fälle geben.
Anrechenbar bzw. zu einer Kürzung des Ruhegehalts führen
- Einkünfte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst
- Renten aus einer eigener Tätigkeit
- Weiterer Versorgungsbezug (Witwen/Witwergeld) aus einer Beschäftigung des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners als Beamtin/Beamter
- Einkünfte aus einer Tätigkeit (auch geringfügige) außerhalb des öffentlichen Dienstes (nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Landesbeamtengesetz)
Nicht anrechenbar sind
- Hinterbliebenenrenten aufgrund einer Tätigkeit des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners
Sonstige Einkünfte
Erwerbseinkünfte
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Tätigkeit (auch aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst) einschließlich Abfindungen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird der steuerliche Gewinn)
Erwerbsersatzeinkünfte
sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
- Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld und vergleichbare Leistungen, Renten der Rentenversicherung und Zusatzrenten
Nicht dazu zählen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Weitere wichtige Themen:
- "Info - Ruhen der Versorgungsbezüge (§§ 73 bis 76 LBeamtVG)" (Vordruck-Nr.: LFF12_VERWE002)
- "Info - Landesbeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)" (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS001)