Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft
Welche Auswirkungen ergeben sich bei einer ausschließlich kirchlichen Heirat?
Zum 01.01.2009 sind beim Personenstandsrecht verschiedene Änderungen in Kraft getreten. Unter anderem sind die bisher in §§ 67 und 67a PStG enthaltenen Vorgaben entfallen, dass eine kirchliche Eheschließung zeitlich immer nur nach einer vor dem Standesamt (zivilrechtlich) vollzogenen Eheschließung erfolgen darf.
Damit ist es möglich, dass kirchliche Trauungen zeitlich auch vor der standesrechtlichen Änderungen abgehalten werden können bzw. dass Paare ausschließlich kirchlich heiraten, ohne zu einem späteren Zeitpunkt eine zivilrechtliche Ehe einzugehen.
Nach § 41 LBesG erhalten verheiratete Beamte und Versorgungsempfänger den personenstandsabhängigen Familienzuschlag. Die Gewährung des Familienzuschlags knüpft dabei ausdrücklich an eine wirksame Eheschließung zivilrechtlicher Art an, d.h. maßgebend ist ausschließlich die vor dem Standesamt geschlossene Ehe. Die vor der standesrechtlichen Trauung vollzogene kirchliche Hochzeit ist hingegen keine Eheschließung i.S. der Regelungen zum Familienzuschlag und kann damit einen Zahlungsanspruch nicht begründen. Eine rechtliche Gleichstellung der kirchlichen Hochzeit ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Welche Unterlagen muss ich bei einer standesrechtlichen Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorlegen?
Das Landesamt für Finanzen (LfF) benötigt von Ihnen den vollständig ausgefüllten Vordruck „Erklärung zum Familienzuschlag“ (Vordruck-Nr.: LFF12_BEZ003).
Sie erhalten vom LfF Dienstbezüge?
Bitte übersenden Sie Ihrer personalverwaltenden Dienststelle die Personenstandsurkunde.
Sie erhalten vom LfF Versorgungsbezüge?
Bitte übersenden Sie dem LfF eine Kopie der Personenstandsurkunde.
Wegen den Besonderheiten bei einer Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft, siehe Hinweise unter Scheidung.