Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter
Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind im Rahmen des § 45 (also einer Sanatoriumsbehandlung) beihilfefähig, wenn
- die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,
- eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
b) eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,
c) einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder
d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und - die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist.