Heilpraktiker
Sind die Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers beihilfefähig?
Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 zu § 11 Abs.1 Nr. 3 BVO aufgeführten Höchstbeträgen.
Sicherung der fachlichen Themen vom 03.05.2022 für interne Zwecke.
Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 zu § 11 Abs.1 Nr. 3 BVO aufgeführten Höchstbeträgen.