Gesundheits-/Präventionskurse
Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskurse jeweils für die beihilfeberechtigte Person oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den Bereichen
- Bewegungsgewohnheiten,
- Ernährung,
- Stressmanagement und
- Suchtmittelkonsum
unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
Der Kurs
- muss von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt sein,
oder
- von einem Angehörigen der Heilfachberufe oder von einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten durchgeführt werden.
Angehörife der Heilfachberufe im Sinne der BVO sind:
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- Logopädin oder Logopäde,
- staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Anderson,
- akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung zur Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse verfügt,
- klinische Linguistin oder klinischer Linguisten,
- Masseurin oder Masseur,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder
- Podologin oder Podologe
Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und aus demselben Beschäftigungsverhältnis sowohl beihilfeberechtigt als auch pflichtversichert sind sowie ihre nach § 4 BVO berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die nach § 10 SGB V (Familienversicherung) versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben keinen Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für Gesundheits- oder Präventionskurse.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben auf ihren Internetseiten veröffentlicht, welche Gesundheits- und Präventionskurse von ihnen als förderfähig anerkannt sind. Die Kursanbieter werden über die Anerkennung durch die jeweilige Krankenkasse informiert. Diese Anerkennung ist von den jeweiligen Kursanbietern auf den Rechnungen über die Teilnahme zu bescheinigen.
Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des 100%-Abgleiches höchstens 75,00 EUR.
Die Kurse werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde.