Angehörige, nahe
Als nahe Angehörige gelten: Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Kinder und Eltern der jeweils behandelten Person.
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme sind nicht beihilfefähig. Kosten, die im Einzelfall für Materialien, Stoffe und Medikamente (sog. Sachkosten) entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen der BVO beihilfefähig.