| Rechtsprechung

Vollzug der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)

Kostenbeitrag von monatlich 13 Euro für Wahlleistungen verstößt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 – 2 C 10.04 – nicht gegen höherrangiges Recht

Nach § 5 a Abs 2 BVO sind bei einem Krankenhausaufenthalt Aufwendungen für Wahlleistungen ( Zuschlag für eine bessere Unterkunft und/oder Kosten für die Behandlung durch bestimmt Ärzte – Chefarztbehandlung - ) nur beihilfefähig, wenn der Beihilfeanspruch durch eine Erklärung innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist und durch Zahlung eines Kostenbeitrages von monatlich 13 Euro sichergestellt worden ist. Diesen Kostenbeitrag müssen auch selbst beihilfeberechtigte Halbwaisen zahlen. In einem Verwaltungsrechtsstreit wollten Kläger erreichen, dass dieser Kostenbeitrag für Halbwaisen entfällt. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat letztlich mit o.a. Urteil klargestellt, dass der Kostenbeitrag von 13 Euro monatlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Ebenso sei nicht zu beanstanden, dass auch selbst beihilfeberechtigte Halbwaisen diesen Kostenbeitrag zahlen müssen.

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