Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 25.01.2005 (Az.: 2 C 48.03) entschieden, dass die Regelung zur Erhebung eines Versorgungsabschlages nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG F. 2001 in den Fällen einer mehr als vierzigjährigen Dienstzeit mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Demnach ist ein Versorgungsabschlag auch dann mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn die individuelle Lebensarbeitszeit des Beamten länger ist als die für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche Dienstzeit.