Nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) vom 14. Dezember 2020, BAnz AT vom 15. Dezember 2020, haben auch beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen einen Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen auf Schutzmasken. Die Information über etwaige Ansprüche erfolgt ausschließlich über die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen; die Beihilfe ist nicht berührt. Etwaige Eigenbeteiligungen sind nicht beihilfefähig.