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Regelung über Versorgungsabschlag für Beamte teilweise nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2008, Az. 2 BvL 6/07, entschieden, dass § 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mit Art 3 Abs. 3 Grundgesetz nicht vereinbar und damit nichtig ist, soweit hierdurch die Anwendung des Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamte nach § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F angeordnet wird. Nach dieser Vorschrift wurde bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Ruhegehaltssatz im Falle von Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung nach dem 01.08.1984 anteilmäßig gemindert.
Die ZBV hat in allen Fällen mit einem Beginn des Versorgungsbezuges nach dem 18.06.2008 (Tag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) die Auswirkungen der Entscheidung geprüft und unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ggf. neue Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erlassen.
Soweit von der  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Versorgungsfälle mit einem Beginn des Versorgungsbezuges vor dem 19.06.2008 betroffen sind, werden bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen auf Antrag der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebene) mit Wirkung vom 01.07.2008 für die Zukunft aufgehoben und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für Zeiten der Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge) entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts neu festgesetzt. Die ZBV hat Ende November 2008 alle potentiell Betroffenen angeschrieben und auf diese Antragsmöglichkeit hingewiesen.

 

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