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Informationen zur Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder

Die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 29.11.2021 in den Verhandlungen zur Anpassung des TV-L geeinigt. Die Erklärungsfrist läuft noch bis zum 22.12.2021.

Die Einigung beinhaltet die folgenden wesentlichen Anpassungen:

Entgeltanpassungen

Die Entgelte sollen ab 01.12.2022 wie folgt erhöht werden:

  • im Bereich des TV-L um 2,8 %
  • im Bereich des TVA-L BBiG und des TV Prakt-L um 50 €
  • im Bereich des TVA-L Pflege um 70 €

Corona-Sonderzahlung

Der neu abgeschlossene „Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung)“ sieht die Zahlung einer einmaligen Corona-Prämie bis spätestens 31.03.2022 vor. Diese beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung

  • 1.300 € für Beschäftigte nach TV-L und
  • 650 € für Auszubildende nach TVA-L BBiG oder TVA-L Pflege sowie für Praktikanten nach TV Prakt-L.

Voraussetzung ist, dass das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis am 29.11.2021 bestanden hat. Zudem muss in der Zeit vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung (inkl. Krankengeldzuschuss), Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld bestanden haben.

Die Prämie wird im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung anteilig ausgezahlt. Maßgeblich sind grundsätzlich die jeweiligen Verhältnisse am 29.11.2021.

Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine Leistung im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach sind Corona-Prämien, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 geleistet werden, insgesamt und pro Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei.
Sofern Sie bereits eine solche Leistung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, unterliegt der ggf. übersteigende Betrag daher der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung erfolgt voraussichtlich mit der Entgeltabrechnung des Monats Februar 2022.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der aktuellen Tarifeinigung geben. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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