Einführung einer „Drei-Tages-Fiktion“ für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide (§ 3 Absatz 8 LRKG – neu –, § 9 Absatz 6 LTGV – neu – sowie § 2 Absatz 2 LUKG – neue Fassung –)
Mit der aktuellen Gesetzesänderung zum LRKG, der LTGV und des LUKG gelten elektronische Bescheide am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Hierdurch entfällt die Notwendigkeit der Erinnerung über ungelesene Bescheide im IPEMA®-Portal. Aus diesem Grund werden zukünftig keine diesbezüglichen E-Mails mehr versendet.
Wegstreckenentschädigung (§ 6 Absatz 1 LRKG und §§ 1 und 2 der hierzu ergangenen LVO – in der jeweils neuen Fassung –)
Die Wegstreckentschädigungssätze für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden wie folgt erhöht:
Kfz mit triftigem Grund | von 0,25 € auf 0,28 € |
Kfz ohne triftigen Grund | von 0,15 € auf 0,18 € |
anerkanntes Kfz | von 0,35 € auf 0,38 € |
vereinbartes Kfz | von 0,30 € auf 0,33 € |
zweirädriges Kfz mit triftigen Grund | von 0,13 € auf 0,15 € |
zweirädriges Kfz ohne triftigen Grund | von 0,08 € auf 0,10 € |
anerkanntes zweirädriges Kfz |
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vereinbartes zweirädriges Kfz | von 0,15 € auf 0,17 € |
Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sowie Trennungstagegeld beim auswärtigen Verbleib
Reisekosten (§ 7 Absatz 1 LRKG – neue Fassung –)
Tagegeld bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden | von 5,11 € auf 8,00 € * |
mindestens 14 Stunden | von 10,23 € auf 14,00 € * |
einem vollen Kalendertag | von 20,45 € auf 24,00 € * |
Trennungsgeld (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 – 3 LTGV – neue Fassung –
Trennungstagegeld bei auswärtigem Verbleiben mit Wohnung und häuslicher Gemeinschaft | von 12,42 € auf 16,00 € * |
mit Wohnung | von 8,44 € auf 12,00 € * |
ohne Wohnung | von 5,98 € auf 8,00 € * |
*) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung beträgt das Tagegeld bzw. Trennungstagegeld 70 v. H. des Betrages
Trennungsgeld bei Abordnung u. ä. Personalmaßnahmen (§ 1 Absatz 2 Nr. 7 LTGV - neue Fassung)
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 7 LTGV (in der neuen Fassung) wird Trennungsgeld aus Anlass
- einer Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG, § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG),
- der Beauftragung eines Richters nach § 22b des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LRKG)
oder
- die Verwendung eines Richters auf Probe aufgrund eines Dienstleistungsauftrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LRKG)
nur gewährt, wenn der Umfang der Personalmaßnahme mehr als die Hälfte der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitskraft beträgt. Wird dieser Umfang nicht erreicht (und liegen die Voraussetzungen des § 2 LRKG vor) entsteht ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten.