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Informationen zur Änderung des LRKG, der LTGV sowie des LUKG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat die Änderung des Landesreisekostengesetzes, der Landestrennungsgeldverordnung sowie des Landesumzugskostengesetzes beschlossen. Diese treten am 08.07.2023 in Kraft. Im Wesentlichen erfasst die Änderung folgende Regelungen:

Einführung einer „Drei-Tages-Fiktion“ für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide (§ 3 Absatz 8 LRKG – neu –, § 9 Absatz 6 LTGV – neu – sowie § 2 Absatz 2 LUKG – neue Fassung –)

Mit der aktuellen Gesetzesänderung zum LRKG, der LTGV und des LUKG gelten elektronische Bescheide am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Hierdurch entfällt die Notwendigkeit der Erinnerung über ungelesene Bescheide im IPEMA®-Portal. Aus diesem Grund werden zukünftig keine diesbezüglichen E-Mails mehr versendet.

 

Wegstreckenentschädigung (§ 6 Absatz 1 LRKG und §§ 1 und 2 der hierzu ergangenen LVO – in der jeweils neuen Fassung –)

Die Wegstreckentschädigungssätze für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden wie folgt erhöht:

Kfz mit triftigem Grundvon 0,25 € auf 0,28 €
Kfz ohne triftigen Grundvon 0,15 € auf 0,18 €
anerkanntes Kfzvon 0,35 € auf 0,38 €
vereinbartes Kfz

von 0,30 € auf 0,33 €

zweirädriges Kfz mit triftigen Grund

von 0,13 € auf 0,15 €

zweirädriges Kfz ohne triftigen Grund

von 0,08 € auf 0,10 €

anerkanntes zweirädriges Kfz


von 0,18 € auf 0,20 €

vereinbartes zweirädriges Kfz
von 0,15 € auf 0,17 €

 

Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sowie Trennungstagegeld beim auswärtigen Verbleib

Reisekosten (§ 7 Absatz 1 LRKG – neue Fassung –)

Tagegeld bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von   5,11 € auf    8,00 € *
mindestens 14 Stunden von 10,23 € auf  14,00 € *
einem vollen Kalendertagvon 20,45 € auf  24,00 € *

 

Trennungsgeld (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 – 3 LTGV – neue Fassung –

Trennungstagegeld bei auswärtigem Verbleiben mit Wohnung und häuslicher Gemeinschaft von  12,42 € auf   16,00 € *
mit Wohnungvon    8,44 € auf   12,00 € *
ohne Wohnungvon    5,98 € auf     8,00 € *

  *) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung beträgt das Tagegeld bzw. Trennungstagegeld 70 v. H. des Betrages

 

Trennungsgeld bei Abordnung u. ä. Personalmaßnahmen (§ 1 Absatz 2 Nr. 7 LTGV - neue Fassung)

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 7 LTGV (in der neuen Fassung) wird Trennungsgeld aus Anlass

  • einer Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG, § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG),
  • der Beauftragung eines Richters nach § 22b des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LRKG)     

oder

  • die Verwendung eines Richters auf Probe aufgrund eines Dienstleistungsauftrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LRKG)

nur gewährt, wenn der Umfang der Personalmaßnahme mehr als die Hälfte der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitskraft beträgt. Wird dieser Umfang nicht erreicht (und liegen die Voraussetzungen des § 2 LRKG vor) entsteht ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten.

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