In den Fällen, in denen der freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind auf der Lohnsteuerbescheinigung unter den Ziffern 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen.
Unter diesen beiden Ziffern 25 und 26 wurden von der ZBV irrtümlich dennoch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 die Arbeitnehmerbeiträge bescheinigt, obwohl diese ja vom Arbeitnehmer selbst an die Krankenkasse entrichtet werden.
Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, sind in diesen Fällen bei Ihrer Einkommensteuererklärung nur die unter der Ziffer 24 bescheinigten „Steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ geltend zu machen.
Die Finanzbehörden wurden hierüber informiert.