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Freiwilligendienst aller Generationen

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 ist das Kindergeldrecht ab dem 01.01.2009 um die Berücksichtigung des "Freiwilligendienst aller Generationen" im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII als einem weiteren Freiwilligendienst ergänzt worden.
 
Auf der Grundlage verbindlicher Vereinbarungen werden die jungen Menschen in vielfältigen Einsatzfeldern tätig - in Gesundheit und Pflege, Bildung, Kultur, Sport, Technik, Familienassistenz etc. Im Gegenzug erhalten die Freiwilligen Ansprüche auf Qualifizierung, kontinuierliche Betreuung und Begleitung sowie eine gelebte Anerkennungskultur.
 
Im Rahmen des neuen Programms "Freiwilligendienste aller Generationen" werden die Freiwilligen mindestens acht Stunden wöchentlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten investieren. Neben dem Einsatz für den Freiwilligendienst müssen die Kinder allerdings auch die übrigen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen (z. B. Einkommensgrenze). Für den Freiwilligendienst aller Generationen gelten damit künftig in Bezug auf das Kindergeld dieselben Voraussetzungen wie beispielsweise für das Freiwillige Soziale Jahr.

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