Aufgrund der aktuellen Corona-Lage kommt es verstärkt zu Absagen von Veranstaltungen oder dienstlichen Terminen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass notwendige Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Landesreisekostengesetz (LRKG) erstatten werden können, wenn Dienstreisen aus Gründen, die der Reisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden können. Erstattungsfähig sind die nach dem LRKG berücksichtigungsfähigen Auslagen. Notwendig sind in diesem Zusammenhang die Kosten, die nicht durch die Geltendmachung von kostenfreien Stornierungsgebühren, Fahr- oder Fluggastrechten, Inanspruchnahme von Reiserücktrittsversicherungen o. ä. dem Reisenden entstehen.
Im Fall von Bahntickets gilt eine Kulanzregelung der Deutschen Bahn (https://www.bahn.de/p/view/home/info/corona_startseite_bahnde.shtml). Vor einer Geltendmachung der o.g. Auslagen bei Bahntickets ist zu prüfen, ob diese auf diesem Wege ganz oder teilweise storniert werden können. Stornierungskosten für Hotelbuchungen sind erstattungsfähig. Vorab ist zu prüfen, ob eine Stornierungsmöglichkeit besteht.
Im Rahmen der Dienstreisegenehmigung sollte in diesem Zusammenhang allgemein vorab verstärkt auf die zwingende Notwendigkeit der Durchführung der Dienstreise geachtet werden. Ebenso ist bei der Buchung von Bahn- oder Fluttickets sowie Hotels in besonderem Maße auf die Stornierungsmöglichkeiten zu achten.
Bei der Geltendmachung der o. g. Kosten im IPEMA®-Portal kann eine Reise mit dem Reisezweck „Stornierung wg. Corona" zu einem fiktiven Stichtag und der Dauer von einer Minute angelegt werden und im Abschnitt „Belege" über die Beleg-Art „Auslagen für Reisevorbereitungen" die jeweiligen Kosten erfasst werden. Die jeweiligen Belege sind in den Bemerkungen zu erläutern. Bitte geben Sie im Feld Bemerkungen an, ob die Stornierungsmöglichkeiten geprüft wurden. Mit Bestätigung der Abrechnungen durch den Vorgesetzten, gilt die dienstliche Notwendigkeit als festgestellt.
Hinweis: Sofern über die Stornierungsmöglichkeiten der Bahn Reisegutscheine zur Verfügung gestellt wurden, ist zu beachten, dass die getätigten Auslagen nach § 9 Abs. 2 LRKG erstattet werden können, die Gutscheine aber für künftige Dienstreisen einzusetzen sind. Die private Nutzung dieser Reisegutscheine ist unzulässig. Die Bedingungen zum Einlösen der Reisegutscheine der Deutschen Bahn sind über folgenden Link ersichtlich: https://www.bahn.de/p/view/service/buchung/stornierung/stornogutschein.shtml.