Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl Teil I S. 749 ff.) hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber zur Auszahlung der einmaligen Energiepreispauschale im Kalenderjahr 2022 verpflichtet.
Wer erhält die Energiepreispauschale und wann wird sie ausgezahlt?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aktive Beamtinnen und Beamte erhalten voraussichtlich mit der Entgelt- bzw. Bezügezahlung am 30.09.2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 €, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Elterngeld), kann vom Landesamt für Finanzen die Energiepreispauschale ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bezug der genannten Leistungen im Kalenderjahr 2022 durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird (z. B. Elterngeldbewilligung). Sofern die Auszahlung in den genannten Fällen nicht bereits vom Landesamt für Finanzen erfolgt ist, kann der Anspruch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Anspruch geht insoweit nicht verloren.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Das Landesamt für Finanzen prüft, ob zum Stichtag 01.09.2022 die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und zahlt bei Erfüllung der Voraussetzungen die Pauschale aus. Ein gesonderter Antrag -mit Ausnahme der vorgenannten Nachweispflichten z.B. bei einer Elternzeit- ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Minijobber, deren Entgelt nach § 40a EStG pauschal besteuert wird, werden zwecks schriftlicher Erklärung des ersten Dienstverhältnisses gesondert angeschrieben.
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Entgelt- oder Bezügezahlung am 30.09.2022 rückwirkend erfüllt werden, erfolgt eine Nachzahlung der Energiepreispauschale.
Entfallen im Nachhinein die Voraussetzungen zur Zahlung der Pauschale, ist die bereits ausgezahlte Pauschale zurückzuzahlen.
Erhalten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ebenfalls die Pauschale?
Nein. Personen, die am 01.09.2022 Versorgungsbezüge beziehen, erhalten vom Landesamt für Finanzen keine Energiepreispauschale. Sofern aus anderen Gründen dennoch ein Anspruch besteht, kann dieser im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?
Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale unterliegt als "sonstiger Bezug" dem Lohnsteuerabzug. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslohn bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nach § 40a EStG pauschal versteuert wird. In diesem Fall ist die Pauschale kein steuerpflichtiges Entgelt.
Ist die Energiepreispauschale beitragspflichtig?
Nein. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale unterliegt weder der Sozial- noch der Zusatzversicherungspflicht.
Wie wird die Auszahlung der Energiepreispauschale bescheinigt?
Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Weitere Fragen?
Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen können Sie den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen unter folgendem Link entnehmen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung der Energiepreispauschale ergeben sich aus den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes.