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Beihilfe: zahnärztliche Gebührenauslegungsfragen (Kieferorthopädische Leistungen: Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers und adhäsive Befestigung von Klebebrackets)

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 26.02.2021 (Aktenzeichen 5 C 7.19) und 05.03.2021 (Aktenzeichen 5 C 8.19) höchstrichterlich entschieden, dass für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis 6080 GOZ (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 GOZ (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 GOZ (Eingliederung eines Teilbogens) und ggf. 2197 GOZ (für die Befestigung des Retainers in Adhäsivtechnik) berechnet werden können.
  • Mit weiterem Urteil vom 05.03.2021 (Aktenzeichen 5 C 11/19) hat das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden, dass die Nr. 2197 GOZ als Leistungsposition für eine adhäsive Befestigung für die Eingliederung von Klebebrackets nicht zusätzlich berechnungsfähig ist.

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