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Zwei Anspruchsgrundlagen – eine Entschädigungszahlung
Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht stützt den Anspruch parallel auf
a) § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie
b) den unionsrechtlichen Haftungsanspruch (Art. 16 Richtlinie 2000/78/EG).
Zu a) Entschädigungsanspruch nach dem AGG
Der Entschädigungsanspruch nach dem AGG besteht gegen den jeweils Bezüge zahlenden Dienstherrn als Arbeitgeber (Land Rheinland-Pfalz).
Ausgehend von dem Zeitpunkt an dem Sie Widerspruch eingelegt haben, beginnt der Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum in der Regel am Ersten des vorausgehenden Monats.
Zu b) Unionsrechtlicher Haftungsanspruch
Der unionsrechtliche Haftungsanspruch besteht gegen das Land Rheinland-Pfalz als Besoldungsgesetzgeber.
Ein auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gestützter Widerspruch gilt erst für künftige Bezügezahlungen. Eine Rückwirkung tritt nicht ein.
Der unionsrechtliche Haftungsanspruch erlangt für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter allerdings keine praktische Bedeutung, da der Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz immer größer ist.
Ein Anspruch auf eine doppelte Zahlung besteht nicht. Die diskriminierende Handlung ist nur einmal finanziell auszugleichen.
Maßgebend ist somit ausschließlich der Entschädigungsanspruch nach dem AGG!