Anrechnung von Renten
Ich beziehe neben Witwen/Witwergeld noch eine Witwen/Witwerrente. Hat dies Auswirkungen auf meine Versorgungsbezüge?
Erhalten Sie neben ihrem Witwengeld/Witwergeld noch eine Witwenrente/Witwerrente, wird diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze angerechnet, d.h. die Versorgungsbezüge werden gekürzt (sie ruhen).
Welche Renten unterliegen der Anrechnung?
Anzurechnen sind
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z. B. von der VBL)
- Renten der gesetzlichen Unfallversicherung
- Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung)
- Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung
- Leistungen von einem ausländischen Rentenversicherungsträger, soweit zwischen- bzw. überstaatliches Recht eine Anrechnung nicht ausschließt
Haben Sie auf eine Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs nicht beantragt, müssen wir die (fiktive) Rente auf Ihre Versorgungsbezüge anrechnen. Die Inanspruchnahme einer Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung schließt ebenfalls eine Rentenanrechnung nicht aus.
Nicht angerechnet werden Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie eine Rentenleistung erhalten oder sich diese in der Höhe ändert, damit hier geprüft werden kann, ob und ggf. in welcher Höhe diese auf Ihr Witwengeld/Witwergeld anzurechnen ist. Hierfür benötigen wir eine vollständige Kopie des Rentenbescheides mit allen Anlagen bzw. der Änderungsmitteilung.
Weitere wichtige Themen
- Info - Ruhen der Versorgungsbezüge (§§ 73 bis 76 LBeamtVG) (Vordruck-Nr.: LFF12_VERWE002)
- Info - Zahlung von Sterbegeld / Hinterbliebenenversorgung (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS010)