Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Ich beziehe neben meinen Versorgungsbezügen noch Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?
Die Versorgungsbezüge dürfen zusammen mit einem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen eine bestimmte Höchstgrenze (in der Regel der Betrag aus der Endstufe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des verstorbenen Ehegatten - § 73 LBeamtVG) nicht übersteigen.
Erwerbseinkünfte
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Tätigkeit (auch aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst) einschließlich Abfindungen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird der steuerliche Gewinn)
Erwerbsersatzeinkünfte
sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu zählen:
- Arbeitslosengeld,
- Insolvenzgeld,
- Krankengeld,
- Kurzarbeitergeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Übergangsgeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Winterausfallgeld und vergleichbare Leistungen,
- Renten der Rentenversicherung und Zusatzrenten
Nicht dazu zählen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Beispiel
Einkunft | Betrag |
---|---|
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (aus der Endstufe) | 2.000,00 € |
Witwen-/Witwergeld vor der Einkommensanrechnung | 1.200,00 € |
Erwerbseinkommen der Witwe / des hinterbliebenen Lebenspartners | 1.000,00 € |
Gesamteinkünfte | 2.200,00 € |
Höchstgrenze | 2.000,00 € |
Höchstgrenze überschritten | 200,00 € |
Witwen/Witwergeld nach der Einkommensanrechnung | 1.000,00 € |
(Beachte: Aus Vereinfachungsgründen Berechnung mit pauschalierten Beträgen)
Weitere Informationen
- Info - Ruhen der Versorgungsbezüge (§§ 73 bis 76 BeamtVG) (Vordruck-Nr.: LFF12_VERWE002)
- Info Merkblatt zur Zahlung von Sterbegeld/Hinterbliebenenversorgung (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS010)