Schadensersatzansprüche gegen Dritte bei Schädigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Wenn Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige durch eine Dritte oder einen Dritten körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet werden, kann sich daraus für den Dienstherrn ein Schaden ergeben, beispielsweise durch die Fortzahlung von Bezügen bei Dienstunfähigkeit oder die Zahlung von Beihilfe. Entsprechendes gilt für von einer dritten Person verletzte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen können. Aufgrund von Erfahrungswerten ist davon auszugehen, dass entsprechende Informationen insbesondere bei Unfällen im privaten Bereich häufig nicht vorliegen und dem Land Rheinland-Pfalz dadurch ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entsteht.
Betreffend Schadensersatzansprüchen gegen Dritte bei Schädigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes wurde zwischenzeitlich das Gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur und des Ministeriums der Finanzen vom 1. Februar 2016 (ISIM 01 510-T0:321) - MinBl. S. 79 - veröffentlicht. Dieses Rundschreiben können Sie hier einsehen.
Damit kommt Ihnen - neben den personalbewirtschaftenden Dienststellen - eine entscheidende Rolle bei der möglichst umfassenden Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen zu, um Schaden von Ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber abzuwenden.