Psychotherapie, ambulant
Aufwendungen für eine ambulante Psychotherapie sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Nähere Informationen finden Sie hier:
Bitte beachten Sie, dass die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie, die Verhaltenstherapie und die systemische Therapie vor Beginn der Behandlung von der Beihilfestelle unter Beteiligung eines Gutachters/ einer Gutachterin anerkannt werden müssen, sofern davon ausgegangen wird, dass mehr als 24 Sitzungen (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und Personen mit den Diagnosen F70-79: 30 Sitzungen) notwendig sein werden. Bitte verwenden Sie für die Beantragung diese Vordrucke
und planen Sie eine entsprechende Bearbeitungszeit durch den Gutachter/ die Gutachterin und die Beihilfestelle ein.
Eine Kurzzeittherapie von maximal 24 Sitzungen (30 Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und Personen mit den Diagnosen F70-79) muss hingegen nicht vor Beginn von der Beihilfestelle anerkannt werden. Hier genügt es, wenn die behandelnde Person bescheinigt, dass voraussichtlich nicht mehr als 24 bzw. 30 Sitzungen benötigt werden. Diese Bescheinigung kann formlos erfolgen und entweder vorab oder zusammen mit der ersten Rechnung vorgelegt werden.