Psychotherapeutische Videositzungen: Sonderregelungen während der Coronakrise
In Ausnahmefällen können derzeit Psychotherapien in Form von Einzelpsychotherapien sowie fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen auch als Videosprechstunde durchgeführt werden. Die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Videotherapie sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
- Es wird ein zertifizierter Videodienstanbieter genutzt.
- Es hat bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden.
- Aus therapeutischer Sicht ist kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten erforderlich.
Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss dabei unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände der oder des Versicherten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden.
Bei den nachfolgenden psychotherapeutischen Leistungen, die immer den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeutin oder Therapeut und der Patientin oder dem Patienten erfordern, kommt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Videosprechstunde nicht in Betracht:
- Psychotherapeutische Akutbehandlungen
- Gruppenpsychotherapie
- Hypnosebehandlungen
Ebenfalls sind Aufwendungen für ausschließlich telefonisch erbrachte Leistungen nicht beihilfefähig.
Soweit aufgrund der aktuellen Situation
- im Rahmen einer anerkannten ausschließlichen Gruppentherapie oder
- im Rahmen einer anerkannten Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie
hiervon abweichend stattdessen Einzeltherapiesitzungen durchgeführt werden, können diese (ohne erneutes Gutachterverfahren) - befristet bis zum 30.06.2020 - als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei darf je bewilligter Gruppentherapiesitzung (100 Minuten) eine Einzeltherapiesitzung (50 Minuten) durchgeführt werden. Das beantragte Psychotherapieverfahren hat dem durchgeführten Psychotherapieverfahren in der Einzelbehandlung zu entsprechen.