Kieferorthopädische Behandlung
Mit einer kieferorthopädischen Behandlung werden Fehlbildungen der Zähne und des Kiefers korrigiert. Meist erfolgt dies mit einer herausnehmbaren oder festsitzenden Zahnspange (Brackets). Die Behandlung wird in der Regel durch eine Kieferorthopädin/einen Kieferorthopäden durchgeführt.
Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn
- die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist; dies muss zahnärztlich oder kieferorthopädisch bescheinigt sein,
und
- der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
Eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht erforderlich. Es genügt daher, wenn Sie den Heil- und Kostenplan zusammen mit der ersten Kieferorthopädie-Rechnung vorlegen.
Sofern die kieferorthopädische Behandlung dem Grunde nach beihilfefähig ist, bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie unter dem Stichwort „Zahnärztliche Leistungen, Angemessenheit“.
Die kieferorthopädische Behandlung ist in der Regel eine Langzeitbehandlung. Wegen der Länge des Behandlungszeitraumes kann die Behandlerin/der Behandler quartalsweise Abschläge nach den Gebührenziffern 6030 bis 6080 der GOZ in Rechnung stellen. Die Maßnahmen nach diesen Ziffern umfassen - unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten - alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Ein Verlängerungsantrag ist daher erst nach Ablauf dieser vier Jahre möglich.
Zu den beihilfefähigen kieferorthopädischen Behandlungen zählt auch die Invisalign-Schienentherapie. Bei dieser Therapie werden die Schienen bereits vor Beginn der Behandlung hergestellt und der Patientin/dem Patienten zum selbständigen Einsetzen mit nach Hause gegeben. Die Kosten für das Herstellen der Invisalign-Schienen sind - ohne Verteilung auf quartalsweise Abschläge - beihilfefähig.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Material- und Laborkosten für Standardmaterialien (zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder) sind in den Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 der GOZ bereits enthalten. Werden darüber hinausgehende Materialien (zum Beispiel selbst ligierende Brackets, thermo- oder superelastische Bögen) verwendet, kann dies vor der Verwendung nach persönlicher Absprache zwischen Patient/in und Behandler/in schriftlich vereinbart werden Aufwendungen für solche Materialkosten und Laborkosten sind allerdings nicht beihilfefähig.
- Nummer 2197 GOZ ist als Leistungsposition für eine adhäsive Befestigung für die Eingliederung von Klebebrackets (Nummer 6100 GOZ) nicht zusätzlich berechnungsfähig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. März 2021, 5 C 11/19).
- Die Eingliederung eines Retainers (in der Regel nach den Ziffern 6100 und 6140 und ggf. 2197 GOZ) kann nicht zusätzlich berechnet werden, da in den Gebührenziffern 6030 - 6080 GOZ die Retention bereits enthalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 5 C 7.19 - und 05.03.2021 - Aktenzeichen 5 C 8.19).
- Das Entfernen einer Versiegelung wird bei gleichzeitigem Entfernen von Klebebrackets in einem Arbeitsschritt mit dem Entfernen der Klebereste durchgeführt. Die Entfernung einer Versiegelung bei gleichzeitigem Entfernen des Klebebrackets ist deshalb mit der Gebühr nach Ziffer 6110 GOZ für das Entfernen des Brackets abgegolten. Eine zusätzliche analoge Berechnung nach Ziffer 2000 GOZ ist nicht möglich. Eine erneute Versiegelung des Zahnes ist mit der Gebühr nach GOZ 6110 ebenfalls abgegolten.
- Für die Entfernung eines ungeteilten Bogens wird der Ansatz der GOZ 6150 und für die Entfernung eines Teilbogens der analoge Ansatz der GOZ 6140 als angemessen angesehen.
- Leistungen aus Abschnitt H der GOZ (Gebührenziffern 7000 bis 7100) betreffen unter anderem die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. Sie werden bei der Behandlung von Funktionsstörungen oder Parodontalerkrankungen eingesetzt. Das Eingliedern der Invisalign-Schienen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist nach Auffassung der Beihilfestelle mit den Abschlagspositionen nach den Ziffern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und nicht nach Abschnitt H der GOZ abrechenbar.