Heilverfahren im Ausland
- In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union:
- Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
- Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis sind für Beihilfeberechtigte und auch für deren berücksichtigungsfähige Angehörige entsprechend der Aufwendungen für eine Heilkur beihilfefähig, wenn
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren, die innerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, sind beihilfefähig, wenn
• bei Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis –Ausland (Abschnitt B Nummer 1 der Anlage 7 zur Beihilfenverordnung) enthalten ist und die übrigen beihilferechtlichen Voraussetzungen für eine Heilkur erfüllt sind (Merkblatt Heilkur (Vordruck-Nr.: LfF18_BEIH016));
• bei stationären Anschlussheilbehandlungen/Sanatoriumsbehandlungen nachgewiesen wird, dass die ausgewählte Klinik ein Krankenhaus ist, das unter ärztlicher Leitung besondere Therapie durchführt und über die dafür erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Pflegepersonal verfügt.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen sind im Rahmen des § 48 Beihilfenverordnung beihilfefähig.
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, sind beihilfefähig, wenn die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich
• durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten zwingend notwendig ist
und
• die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen vor Antritt der Reise anerkannt hat.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen sind im Rahmen des § 30 Beihilfenverordnung beihilfefähig.
• die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
• durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussichten notwendig ist,
• die Behandlung in einem der in der Anlage 7 Teil B Nummer 2 genannten Orte durchgeführt wird
und
• die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.
Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 Beihilfenverordnung beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, ist diese Pauschale nur bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene festgelegt sind, beihilfefähig.