Heilbehandlungen in Form von telemedizinischen Leistungen
Sonderregelungen während der Coronakrise
In Ausnahmefällen können derzeit die nachfolgend genannten Heilbehandlungen auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden:
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie,
- Ergotherapie,
- Ernährungstherapie (telefonische Beratung) und
- Physiotherapie für die Bewegungstherapie/Übungsbehandlung in Einzelbehandlung für die Positionen
- Bewegungsübungen/orthopädisches Turnen,
- Atemgymnastik, Atem- und Kreislaufgymnastik, Krankengymnastische Behandlung, auch Atemgymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage als Einzelbehandlung und
- Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie bei cystischer Fibrose (Mukoviszidose) und schweren Bronchialerkrankungen , 60 Minuten.
Für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für diese telemedizinischen Leistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt eine vorherige Einwilligung der Patientin/des Patienten vor.
- Die Behandlung findet in Räumen statt, die Privatsphäre bieten.
- Die bei der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer und der Patientin/dem Patienten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten.
Hinweise für die Rechnungstellung
- Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen.
- Die Bestätigung der erbrachten Leistungen durch die Patientin/den Patienten kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
- Die telefonische Ernährungsberatung ist auf der Rückseite der Verordnung mit „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen.