Beihilfeberechtigte Personen
Beihilfeberechtigt sind die in § 66 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Landesbeamtengesetz (LBG) genannten Personen solange diese Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen-, Witwer-, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten.
§ 66 Abs. 1 LBG
(1) Anspruch auf Beihilfen haben
- Beamtinnen und Beamte,
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
- frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
- Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und
- Waisen (§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung),
solange sie laufende Bezüge erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 die Gewährung von Beihilfen auch für solche Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.
Waisen (Halb- und Vollwaisen) haben einen eigenen Beihilfeanspruch. Für die Aufwendungen von Waisen ist daher ein gesonderter Antrag erforderlich.
Für Aufwendungen, die während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge entstehen, können grundsätzlich Beihilfen nicht gewährt werden.
Abweichend hiervon besteht jedoch eine Beihilfeberechtigung, wenn Bezüge
- wegen Elternzeit,
- wegen Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften oder
- während eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet,
nicht gezahlt werden.