Auslandsaufwendungen
Im Ausland entstandene Aufwendungen sind grundsätzlich bis zur Höhe der Kosten beihilfefähig, die beim Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort der beihilfeberechtigten Person oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
Diese Beschränkung auf die Inlandskosten gilt nicht, wenn
• die Aufwendungen innerhalb der Europäischen Union entstanden sind und nach den sonstigen Bestimmungen der Beihilfenverordnung beihilfefähig sind,
• sie 1000,00 € je Krankheitsfall nicht übersteigen,
• bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
• zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
• die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, dies gilt auch für die im Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
• sie bei einer Dienstreise der beihilfeberechtigten Person entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr hätte aufgeschoben werden können,
• die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.
Medizinisch notwendige Aufwendungen sind in diesen Fällen unter Beachtung der Höchstbeträge und Begrenzungen der BVO beihilfefähig.
In allen anderen Fällen ist die Beihilfefähigkeit der im Ausland entstandenen Aufwendungen auf die Kosten begrenzt, die im Inland für die Behandlung entstanden wären.
Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen, d.h. es müssen die Diagnose und die erbrachten Leistungen ersichtlich sein. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 € beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.
Da unter Umständen hohe Eigenbelastungen bei Behandlungen im Ausland entstehen können, empfiehlt sich vor Antritt einer Auslandsreise die Beratung und gegebenenfalls der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung. Bei Abschluss einer Auslandskrankenversicherung sind die Belege zunächst der Versicherung zur Erstattung und gegebenenfalls anschließend der Beihilfestelle mit einem Nachweis des Erstattungsbetrages der Auslandskrankenversicherung vorzulegen.