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Familienzuschlag Ausgleichszulage/Neustrukturierung des Familienzuschlages ab 01.01.2012

 

Häufig gestellte Fragen

Wo ist die ab dem 01.01.2012 gültige Neustrukturierung des Familienzuschlags bzw. die Ausgleichszulage gesetzlich geregelt?

Die Neustrukturierung des Familienzuschlags wurde in Artikel 1 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Anlage III der Anlage 1 des 1. Dienstrechtsänderungsgesetz (1. DRAendG) geregelt.

Einzelheiten zur Ausgleichszulage ergeben sich aus Artikel 17 des 1. DRAendG.

Was bedeutet “Neustrukturierung des Familienzuschlags“?

Der ab dem 01.01.2012 zu gewährende Familienzuschlag erfährt einheitlich für alle Besoldungsgruppe folgende Änderungen:

  • der Verheiratetenanteil am Familienzuschlag (Stufe 1) beträgt 60,00 EUR
Besoldungsgruppenbis Dezember 2011ab Januar 2012 MonatsbeitragVerminderung
A2 bis A8111,57€60,00 €51,57 €
übrige117,19€60,00 €57,19 €

Die Anteile am Familienzuschlag für Kinder (Stufe 2 ff.) betragen:

  • 1. und 2. Kind jeweils 168,37 EUR
  • und weitere Kinder jeweils 330,46 EUR
 bis Dezember 2011
Monatsbeitrag je Kind
ab Januar 2012
Montagsbeitrag je Kind
Erhöhung
1. und 2. Kind108,92 €168,37 €59,45 €
3. und weitere Kinder327,19 €330,46 €3,27€

Ich bin ledig und wohne wegen einer dienstlichen Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Bleibt für mich der Anrechnungsbetrag auf mein Grundgehalt nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des BBesG bestehen?

Ja.

Bei ledigen Beamten die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird – je nach Besoldungsgruppe - folgender Betrag auf das Grundgehalt angerechnet:

  • in Besoldungsgruppen A2 bis A8: 100,57 €
  • in Besoldungsgruppen A9 bis A12: 106,76 €.

Bleiben die Konkurrenzregelungen zum Familienzuschlag bestehen?

Ja.

Die Konkurrenzregelungen zum Familienzuschlag sind auch ab dem 01.01.2012 weiterhin anzuwenden.

Beispiel

Ihr Ehegatte gehört ebenfalls dem öffentlichen Dienst an und geht einer Vollzeitbeschäftigung nach.

Der neu strukturierte Familienzuschlag steht Ihnen in diesem Fall zur Hälfte zu.

Was bedeutet “Ausgleichszulage“?

Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger, für die sich aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags die Höhe des Anspruchs auf Familienzuschlag im Vergleich zu den für den Monat Dezember 2011 maßgeblichen Beträgen zum 01.01.2012 reduziert, erhalten hierfür eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Das bedeutet, dass sowohl am 31.12.2011, als auch ab 01.01.2012 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags vorliegen müssen. Die Rechtsgründe für einen Anspruch auf einen Familienzuschlag (z.B. verheiratet/verpartnert, verwitwet, geschieden mit Unterhaltsverpflichtung etc.) sind hierbei unbeachtlich.

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich eine Ausgleichszulage?

Ein Anspruch auf die Ausgleichszulage ist dann gegeben, wenn bei Ihnen sowohl im Monat Dezember 2011 als auch im Monat Januar 2012 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 vorliegen.

Dagegen wird keine Ausgleichszulage gewährt, wenn am 01.01.2012 ein Anspruch auf Kinderanteil im Familienzuschlag für ein erstes und/oder zweites Kind besteht.

Der Grund liegt darin, dass die Höhe des Anspruchs auf Familienzuschlag in diesem Fall im Vergleich zu den am 31.12.2011 maßgeblichen Tabellenwerten (siehe Beträge unter 2.) keine Reduzierung erfährt.

Wie wird die Ausgleichszulage berechnet?

Die Differenz aus dem Familienzuschlag mit Stichtag 31.12.2011 und aus dem Familienzuschlag mit Stichtag 01.01.2012 ergibt die Ausgleichszulage.

Bleibt die Ausgleichszulage künftig auch weiterhin bestehen?

Nein.

Die Ausgleichszulage vermindert sich bis zu ihrem vollständigen Abschmelzen

  • bei linearen Anpassungen, beginnend ab 01.01.2012, jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrages,
  • bei sonstigen Erhöhungen (z. B. Beförderungen oder Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen, Wegfall der Anspruchskonkurrenz) in Höhe des vollen Erhöhungsbetrages.

Auch nach dem 31.12.2011 neu hinzukommende Bezügebestandteile (z.B. Neubewilligungen von Zahlungen, Amtszulagen, Prüferzulagen etc.) stellen „sonstige Erhöhungen“ dar.

Können Änderungen bei unständigen Bezügen sich auf die Ausgleichszulage auswirken?

Nein.

Werden z.B. Mehrarbeitsvergütungen oder Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gezahlt, stellen diese Zahlungen keine Erhöhungen dar, wodurch die Höhe der Ausgleichszulage beeinflusst wird.

Unser erstes Kind wurde im Februar 2012 geboren. Wirkt sich dies auf die Höhe der Ausgleichszulage aus?

Nein.

Ein neu zu berücksichtigender Kinderanteil im Familienzuschlag stellt keine „sonstige Erhöhung“ dar und reduziert somit die bestehende Ausgleichszulage nicht.

Sollte Ihr Kind im Januar 2012 geboren sein, erfolgt rückwirkend ab dem 01.01.2012 die Bewilligung des Kinderanteils im Familienzuschlag. Mit Blick auf die Summe der Ihnen auf Grund der Neustrukturierung des Familienzuschlags ab dem 01.01.2012 zustehenden Beträge (Familienzuschlag der Stufe 1 zuzüglich kinderbezogener Anteil) wird in diesem Fall keine Ausgleichszulage gewährt.

Meine Bezüge haben sich zum 01.01.2012 zeitgleich durch die lineare Anpassung sowie auf Grund einer Beförderung erhöht. Wie stellt sich die Abschmelzung meiner Ausgleichszulage dar?

Zunächst ist zu ermitteln, in welcher Höhe der Erhöhungsbetrag auf die lineare Anpassung, danach in welcher Höhe er auf die sonstige Erhöhung zurückzuführen ist.

Soweit der Erhöhungsbetrag auf der linearen Anpassung beruht, ist er zur Hälfte,
soweit er auf die sonstige Erhöhung beruht, ist er in voller Höhe zum Abschmelzen
der Ausgleichszulage heranzuziehen.

Zu welchem Zeitpunkt ist die Umsetzung der Rechtsänderungen zum Familienzuschlag erfolgt?

Die Umsetzung der ab dem 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungen hinsichtlich des Familienzuschlags erfolgt im Bezügemonat August 2012. Der Grund hierfür liegt in dem erheblichen Programmieraufwand.

Welche Beträge im Bereich des Familienzuschlags bzw. der kinderbezogenen Anteile am Familienzuschlag sind bis zur technischen Umsetzung gezahlt worden?

Bis zur technischen Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen wurden vorläufig gezahlt:

  • der Familienzuschlag der Stufe 1 mit den bis zum 31.12.2011 maßgeblichen Beträgen, und
  • die kinderbezogenen Anteile am Familienzuschlag für das erste und zweite Kind mit den um 1,0 % erhöhten, bisherigen Beträgen; die neuen, höheren Tabellenwerte wurden noch nicht berücksichtigt

Was geschieht mit entstandenen Überzahlungen?

Bislang wurden die gültigen Beträge zum Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt.

Ab dem Zeitpunkt der technischen Umsetzung der Rechtsänderung erfolgt rückwirkend ab dem 01.01.2012 eine Neuberechnung Ihrer Bezügezahlungen.

Je nach Höhe werden entstandene Bruttoüberzahlungen ab August 2012 technisch wie folgt abgewickelt:

  • Überzahlungen bis 100,00 EUR
    • Direkte Aufrechnung mit den laufenden Bezügen bzw. Versorgungsbezügen
  • Überzahlungen ab 100,00 EUR
    • Aufrechnung in Raten in Höhe von monatlich 60,00 EUR
  • Überzahlungen ab 100,00 EUR (sofern bereits aus anderen Gründen Ratenzahlungen vereinbart waren)
    • Bislang vereinbarte Tilgungsraten bleiben unverändert bestehen. Vorangegangene Überzahlungen werden zunächst vollständig getilgt. Im Anschluss daran erfolgt hinsichtlich der auf Grund der Neustrukturierung des Familienzuschlags entstandenen Überzahlung eine Aufrechnung in Raten in Höhe von monatlich 60,00 EUR.

Weitere Informationen zu den ab 01.01.2012 geltenden Änderungen finden Sie hier.

Wann entfällt eine Ausgleichszulage?

Die Ausgleichzulage entfällt, wenn sich der Familienzuschlag aus einem anderen Grund als der Neustrukturierung des Familienzuschlags reduziert (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 des 1. DRAendG).

Die Ausgleichszulage ist somit - auch für die Zeit ab Februar 2012 – stets an den Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gebunden.

Was passiert mit meiner Ausgleichszulage, wenn sich der Rechtsgrund für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ändert?

Ein Anspruch auf die Ausgleichszulage besteht grundsätzlich bis zu ihrer vollständigen Abschmelzung fort.

Beispiel 1

Ändert sich ab Februar 2012 der Rechtsgrund für die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 (z. B. von verheiratet zu verwitwet), besteht die Ausgleichszulage so lange weiter, als auch ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 besteht.

Beispiel 2

Entfällt nach Ablauf des Monats Januar 2012 der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (z. B. bei einer Scheidung), so entfällt ab dem gleichen Zeitpunkt auch der Anspruch auf die Ausgleichszulage

Ich bin derzeit beurlaubt und erhalte keine Dienstbezüge. Steht mir eine Ausgleichszulage zu, wenn ich den Dienst wieder aufnehme?

Ja.

Da das Dienstverhältnis für die Zeit Ihrer Beurlaubung nicht beendet wurde, sondern „ruht“, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Besoldung weiter und die Berechnung der Bezüge ist fortzuführen.

Es wird in diesem Fall eine fiktive Berechnung der Ausgleichzulage mit eventuellen Abschmelzungen durchgeführt.

Ich gehe einer Teilzeitbeschäftigung nach. Hat dies eine Auswirkung auf die Höhe der Ausgleichszulage?

Ja.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die Ausgleichszulage entsprechend der Arbeitszeit zu kürzen.

Ich befinde mich in Altersteilzeit. Erhalte ich eine Ausgleichszulage?

Ja.

Der Familienzuschlag ist in die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages einzubeziehen. (Artikel 17 des 1. DRAendG).

Gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze, die das Auszahlen einer Ausgleichszulage verhindert?

Ja.

Ausgleichszulagen nach besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sind nicht auszuzahlen, wenn der Auszahlungsbetrag der Dienst-/Versorgungsbezüge insgesamt den Betrag von 2,56 Euro nicht übersteigt.

Ich stand zum 01.01.2012 noch in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf; mit Wirkung ab dem 01.02.2012 bin ich zum Beamten auf Probe ernannt worden. Entfällt hierdurch meine Ausgleichszulage?

Ja.

In einem sich unmittelbar anschließenden neuen Beamtenverhältnis steht keine Ausgleichszulage mehr zu.

Ich bin Versorgungsempfängerin und verheiratet; mein Ehemann stand bis zum 31.03.2012 in einem aktiven Beamtenverhältnis. Seit dem 01.04.2012 besteht dieses Beamtenverhältnis nicht mehr. Verändert sich meine Ausgleichszulage?

Ja.

Durch die Beendigung des Beamtenverhältnisses Ihres Ehegatten ist ab dem 01.04.2012 die Konkurrenzsituation in der Gewährung des Familienzuschlags weggefallen. Dies bedeutet eine Erhöhung Ihres Familienzuschlags um 30,-- €.

Diese Erhöhung stellte eine „sonstige Erhöhung“ dar, die in voller Höhe zum Abschmelzen der bestehenden Ausgleichszulage herangezogen wird.

Nimmt ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage auch Einfluss auf die Berechnung von Ruhensregelungen?

Ja.

Die Ausgleichszulage ist eine ruhegehaltfähige Zulage und fließt somit in die Berechnung aller Ruhensregelungen (§§ 53 ff. BeamtVG) ein. Allerdings erfolgt die Ermittlung der Ausgleichszulage hier separat auf der Basis der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des BeamtVG.

Ich bin Versorgungsempfänger und erhalte eine Ausgleichszulage. Meine Versorgungsbezüge berechnen sich nicht aus der Endstufe der mir zuletzt zugestandenen Dienstbezüge. Daneben beziehe ich eine Altersrente.

Berechnung des Ruhegehaltes

Die ab dem 01.01.2012 zustehende Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig.

Die Ermittlung der Ausgleichszulage erfolgt unter Berücksichtigung der Dienstalterstufe der Ihnen zuletzt zugestandenen Dienstbezüge. Die Zulage fließt nach deren Abschmelzung (auf Grund der linearen Anpassung) in die Berechnung Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein.

Berechnung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG

Wegen des Erhalts einer Altersrente ist nach § 55 BeamtVG eine Höchstbetragsberechnung durchzuführen.

Die Höchstgrenze ermittelt sich hier aus der Endstufe der Dienstbezüge, aus der sich Ihr Ruhegehalt berechnet. Somit ist für die Zwecke der Höchstbetragsberechnung nach § 55 BeamtVG auf dieser Grundlage eine eigene Ermittlung der Ausgleichzulage und deren Abschmelzung vorzunehmen.