Wohnungsbegriff
Eine Wohnung nach § 10 Abs. 3 Landesumzugkostengesetz besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Außerdem gehören zu einer Wohnung Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Auch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum erfüllt den Wohnungsbegriff. Zum Nachweis ist der Mietvertrag vorzulegen.