Vorläufige Wohnung
Wird vor dem Umzug in eine endgültige Wohnung eine vorläufige Wohnung bezogen, können die Umzugskosten auch für diesen Umzug erstattet werden, wenn diese Wohnung vorher von der dafür zuständigen Stelle als vorläufige Wohnung schriftlich anerkannt wurde. Ein entsprechender Antrag ist durch den Berechtigten rechtzeitig bei der ZBV zu stellen und zu begründen. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung kann eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.