Umzugsreise
Die Umzugsreise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen wird wie eine Dienstreise abgerechnet. Fahrkosten werden jedoch nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Benutzt der Berechtigte sein Kraftfahrzeug, dann wird Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz gewährt.