Räumlicher Zusammenhang
Die Umzugskostenvergütung kann nur gewährt werden, wenn die neue Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort liegt und der Umzug – gegenüber dem Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort – zu einer wesentlichen Erleichterung bei der Erledigung der Dienstgeschäfte führt.
Entscheidend für die Anerkennung der neuen Wohnung als noch im räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort liegend sind die tatsächlichen, d.h. auf den Dienstbeginn und das Dienstende bezogenen Wegezeiten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel und ggf. der Umstand, dass auf einer Strecke mehrere regelmäßig verkehrende und / oder andere Beförderungsmittel benutzt werden müssen. Maßgebend für die Berechnung der Wegezeiten ist die Zeit, die für die Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel aufzuwenden ist, weil die Dienststelle auch dann noch erreichbar sein muss, wenn ein Kfz nicht (mehr) benutzt werden kann beispielsweise wegen einer Erkrankung, die das Führen eines Fahrzeugs ausschließt.