Pauschvergütung
Umzugsauslagen, deren Erstattung nicht ausdrücklich im Landesumzugskostengesetz vorgesehen ist, werden verwaltungsvereinfachend in pauschaler Form abgegolten. Sie soll beispielsweise die Kosten für das Renovieren der alten Wohnung, amtliche Gebühren für das Ummelden des Privat-Pkw oder Kosten der Änderung von Gardinen abdecken. Die Höhe der Pauschale hängt vom Familienstand, der Anzahl der umziehenden Personen sowie dem Status des / der umziehenden Landesbediensteten ab und unterliegt den Schwankungen der Besoldungstabellen. Sie wird ohne Nachweis bestimmter Aufwendungen gewährt.