Mietentschädigung
Mietentschädigung wird nur gewährt, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei Mietverhältnissen (Miete für die bisherige Wohnung und Miete für die neue Wohnung) zu zahlen ist, wobei nur jeweils eine Miete nach den im Gesetz genannten Voraussetzungen erstattet wird.
Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für 6 Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit für die neue Wohnung Miete gezahlt werden musste. Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für 3 Monate gezahlt, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste.
Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die bisherige Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird keine Mietentschädigung gewährt.
Beide Mietverträge, das Kündigungsschreiben sowie die Kontoauszüge als Nachweis für die Mietzahlung sind als Kopie dem Antrag beizufügen.