Einzugsgebiet
Demjenigen, dessen Wohnung im Einzugsgebiet (30 Kilometer) liegt, können die Umzugskosten nicht erstattet werden, weil ihm zugemutet wird, auf eigene Kosten dauerhaft zwischen Wohnung und Dienststelle zu pendeln.
Demjenigen, dessen Wohnung im Einzugsgebiet (30 Kilometer) liegt, können die Umzugskosten nicht erstattet werden, weil ihm zugemutet wird, auf eigene Kosten dauerhaft zwischen Wohnung und Dienststelle zu pendeln.