Besichtigungsreisen
Die Auslagen für zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zugrunde gelegt werden. Benutzt der Berechtigte sein Kraftfahrzeug, dann wird Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz gewährt. Tagegeld wird gezahlt wie bei Dienstreisen.