Beförderungsauslagen
Erstattet werden die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Dazu gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden.
Umzüge mit Inanspruchnahme eines Speditionsunternehmens
Vor der Durchführung des Umzuges hat der Berechtigte mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlags zu beauftragen. Das Einholen eines Konkurrenzangebotes durch einen Spediteur ist nicht zulässig. Die Besichtigung des Umzugsgutes durch die Speditionsunternehmen sind vom Berechtigten im Antrag auf Zahlung eines Abschlags und in der Umzugskostenabrechnung zu bestätigen. Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten. Art und Umfang der einzelnen Leistungen müssen in den Kostenvoranschlägen enthalten sein. Dazu gehören insbesondere:
- Umfang des Umzugsgutes, Fracht von Haus zu Haus
- Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen
- Nebenleistungen für Ab- und Aufschlagen von Möbeln, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials
- Transport- und Bruchversicherung
Hinweis: Umbauarbeiten an Einrichtungsgegenständen wie beispielsweise der Einbauküche sind nicht erstattungsfähig
Der Berechtigte ist zwar grundsätzlich in der Wahl des Möbelspediteurs frei, erstattet werden jedoch nur die Beförderungsauslagen nach dem vom LfF bestätigten Kostenvoranschlag unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen. Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als im Kostenvoranschlag angegeben, ist dennoch nur der Festpreis erstattungsfähig.
Umzüge ohne Inanspruchnahme einer Spedition
Wird der Umzug privat durchgeführt, so ist eine Auflistung vorzulegen, aus der die Anzahl der Fahrten mit Kilometerangabe ersichtlich ist. Wird (zusätzlich) ein Transportwagen angemietet, so können die Kosten nach Vorlage der Rechnung erstattet werden.