Ausschlussfrist
Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung eines Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges. Die Ausschlussfrist ist keine Verjährungsfrist. Der Anspruch des bis dahin Berechtigten erlischt mit dem Ende der nicht eingehaltenen Ausschlussfrist. Eine Verlängerung der Frist ist mangels ausdrücklich gesetzlicher Bestimmung nicht möglich. Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.