Wegstreckenentschädigung
Die Wegstreckenentschädigung ist ein Kostenersatz für Fahrten, die zur Erledigung einer Dienstreise mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden. Die Benutzung des Kraftfahrzeugs muss vorher ausdrücklich genehmigt sein. Dabei ist gleichzeitig festzulegen, ob die Benutzung aus triftigen Gründen erfolgt. Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzen eines privaten Pkw beträgt bei Vorliegen triftiger Gründe derzeit 0,28 € je Kilometer.
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist grundsätzlich die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Die Berechnung erfolgt anhand eines Routenplaners. Längere Strecken können anerkannt werden, wenn die Benutzung ausdrücklich angeordnet wurde oder beispielsweise Umwege aus verkehrstechnischen Gründen notwendig waren und eine entsprechende Begründung im Reisekostenantrag vermerkt ist. Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahr- und Flugkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären. Triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegen vor, wenn
- das Ziel mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist
- durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeitersparnis eintritt
- durch die Bildung von Fahrgemeinschaften entsprechende Kostenersparnisse erreicht werden können
- die Mitnahme von umfangreichem Aktenmaterial oder dienstlichem Gepäck notwendig war
- die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wegen der Art und Schwere einer Behinderung nicht zugemutet werden kann.
Liegen keine triftigen Gründe vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung für ein privates Kraftfahrzeug 0,18 € je Kilometer. Parkgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet.