Verbindung der Dienstreise mit einer privaten Reise oder Urlaub
Ist die Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise genehmigt worden, so bemisst sich die Reisekostenvergütung so, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor und nach Erledigung des Dienstgeschäfts vom Dienstort zum Geschäftsort und zurück gereist wäre.
Ist mit besonderer Genehmigung eine Dienstreise vom Urlaubsort angetreten und auch dort wieder beendet worden, wird der Urlaubsort dem Dienstort gleichgesetzt.
Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, wird die Reisekostenvergütung so berechnet, wie wenn der Dienstreisende im Anschluss an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäftes vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre. Auf die danach zustehende Fahrtkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet.